Dringlichkeitsantrag: WM-Public-Viewing im Freien bis 01:00 Uhr sichern!
Dringlichkeitsantrag:
Verordnung zur Änderung der Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen während der Fußball-Weltmeisterschaft 2026
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Stadtrat möge beschließen:
Die Stadt Erlangen erlässt auf Grundlage von § 18 Abs. 1 GastG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 BayGastV folgende Verordnung:
§ 1 Hinzufügung einer befristeten Sonderregelung
In die Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen vom 20.10.2016 wird nach § 4 folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Sonderregelung für dauerhafte Gaststättenbetriebe auf Freiflächen während der Fußball-Weltmeisterschaft 2026
(1) Ergänzend zu der bestehenden Sperrzeitregelung im Freien nach § 3 und deren Ausnahmeregelungen nach § 4 beginnt die Sperrzeit für dauerhafte Gaststättenbetriebe auf Freiflächen an Spieltagen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 erst um 01:00 Uhr des Folgetages.
(2) Die Regelung in Absatz 1 gilt ausschließlich für den Zeitraum vom 25. Juni 2026 bis einschließlich 19. Juli 2026.“
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Änderungsverordnung tritt am 25. Juni 2026 in Kraft.
(2) Der durch diese Verordnung in die Hauptverordnung eingefügte § 4a tritt mit Ablauf des 19. Juli 2026 automatisch außer Kraft.
Begründung
Aufgrund der Zeitverschiebung zum Austragungsort der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 finden zahlreiche Spiele in den späten Abendstunden statt. Nach der geltenden Erlanger Sperrzeitverordnung müssten Betriebe bspw. am 25. Juni beim Spiel Deutschland gegen Ecuador, das um 22 Uhr beginnt, den Außenbereich mitten in der Partie räumen, da unter der Woche die Sperrzeit für Außengastronomie ab 23 Uhr gilt. Dies ist weder den Gästen noch den Betreibern vermittelbar. Eine pauschale Verlängerung bis 01:00 Uhr stellt sicher, dass viele Spiele während der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 verlässlich und vollständig im Freien gezeigt werden können.
Gemäß § 18 Abs. 1 GastG i. V. m. § 8 Abs. 1 BayGastV ist die Stadt Erlangen als Gemeinde ausdrücklich ermächtigt, bei Vorliegen eines „öffentlichen Bedürfnisses“ oder „besonderer örtlicher Verhältnisse“ die Sperrzeit allgemein durch eine Verordnung zu verkürzen. Eine Fußball-Weltmeisterschaft und das damit einhergehende hohe kollektive Interesse der Bevölkerung an gemeinschaftlichen Public-Viewing-Ereignissen im Freien begründen ein solches öffentliches Bedürfnis.
Überdies schafft der Erlass einer befristeten Änderungs-Verordnung nach § 8 Abs. 1 BayGastV Rechtssicherheit für die betroffenen Betriebe während der Fußball-Weltmeisterschaft und verhindert zeitaufwendige Antragsverfahren vor jeder Partie.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Holger Schulze Michael Székely
FDP-Stadtrat FDP-Stadtrat